Mit der Änderungen wird ein neuer „De-minimis“-Massenschwellenwert eingeführt, wonach Einfuhren bis zu 50 Tonnen pro Einführer und Jahr nicht den CBAM-Vorschriften unterliegen. Dies dürfte dazu führen, dass vor allem KMU, die kleine Mengen von CBAM-Waren einführen, von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit werden. Auch durch die gezielte Begrenzung der zu berücksichtigenden Vormaterialien auf bestimmte Ursprungsstaaten und eine vereinfachte Berechnungsmethodik soll der bürokratische Aufwand reduziert werden.