Mit einer neuen EU-Durchführungsverordnung tritt zum 1. September 2025 eine zusätzliche Pflicht für reglementierte Beauftragte (RegB) in Kraft: Jedes Unternehmen muss künftig einen Risikobewertungsmechanismus in sein Luftsicherheitsprogramm (LFSP) integrieren. Eine bloße Anlage oder Ergänzung reicht nicht aus – die Risikobewertung muss fest im LFSP verankert sein.

Ein überarbeitetes LFSP muss nur im Rahmen einer Erst-, Wiederholungs- oder Änderungszulassung oder bei der nächsten turnusmäßigen Revision eingereicht werden.

Maßgeblich für die konkrete Ausgestaltung sind die Kriterien des Kommissionsbeschlusses (Abschnitt 6.3.4 a–f). Dieses Dokument ist als Verschlusssache eingestuft und kann ausschließlich beim LBA angefordert werden.

Bis zum 1. September muss jedes betroffene Unternehmen dem LBA melden, dass die Risikobewertung umgesetzt wurde. Falls dies nicht fristgerecht möglich ist, kann eine Verlängerung um bis zu vier Wochen beantragt werden – vorausgesetzt, es gibt eine nachvollziehbare Begründung und einen verbindlichen Zeitplan.