Die Implementierungsphase des EU-CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) startet 2026 – bereits seit dem 31. März 2025 ist eine Registrierung möglich. Ab 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen.
Unternehmen, die bestimmte Produkte aus Nicht-EU-Ländern importieren, müssen dann vierteljährlich CO₂-Emissionsdaten melden – darunter: Stahl, Eisen, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff sowie ausgewählte Vor- und Nachprodukte.
Die Meldepflicht gilt für den Einführer (Zollanmelder) oder einen indirekten Vertreter. Innerhalb der EU sind CBAM-Güter nicht meldepflichtig.
Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Allerdings plant die EU-Kommssion eine Bagatellschwelle: Wer jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importiert, soll aus dem Anwendungsbereich von CBAM fallen.